Rechtsprechung
BGH, 08.01.1998 - VII ZR 141/97 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Umfang der Beratungspflichten eines Architekten
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pflichten eines Architekten aus dem Architektenvertrag - Ersatzfähiger Schaden bei Pflichtverletzung
- Judicialis
BGB § 631
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 631
Aufgaben des Architekten im Rahmen der Ermittlung der Bauwünsche des Auftraggebers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architekt: Beachtung der Wünsche des Bauherren
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 631
Haftung des Architekten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der technischen Möglichkeiten bei nachträglichen Änderungswünschen des Bauherrn - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer (Auszüge)
Umfang der Beratungspflichten eines Architekten
- hoai.de (Leitsatz)
§ 631 BGB
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Architekt schuldet Einfallsreichtum
Besprechungen u.ä. (2)
- baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)
Architekt muß für den Bauherrn mitdenken
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Welche Pflichten hat der Architekt aus dem Architektenvertrag? (IBR 1998, 158)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 668
- MDR 1998, 590
- WM 1998, 768
- WM 1999, 768
- BB 1998, 765 (Ls.)
- DB 1998, 1511
- BauR 1998, 356
- ZfBR 1998, 148
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 10 U 15/09
Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung: Pflicht eines Statikers zum rechnerischen …
Eine nachträgliche Änderung der Planung durch den Auftraggeber erfordert im Rahmen des bestehenden Architektenvertrages keinen zusätzlichen ausdrücklichen Auftrag (BGH BauR 1998, 356). - OLG Düsseldorf, 17.02.2017 - 22 U 187/13
Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!
Maßgeblich ist insoweit die hypothetische Entscheidung des Klägers bei pflichtgemäßen Verhalten Bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten hätte diese den Kläger auf die - unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen bzw. der vor Ort vorhandenen Ausgangssituation des Teils des Grundstücks des Klägers, auf dem die Schwimmhalle errichtet werden sollte - über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile in für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlichen Art und Weise aufzeigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319; BGH, Urteil vom 08.01.1998, VII ZR 141/97, BauR 1998, 356;… Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1990;… Kniffka/Koeble, a. a. O., 12. Teil, Rn. 698/703/716 ff. m. w. N.). - OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 11 U 116/99
Prüffähigkeit einer Honorarrechnung
Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß der Architekt die Wünsche des Bauherrn ermitteln und beachten und Lösungsvarianten erarbeiten muß (vgl. BGH BauR 1998, 356).
- OLG Naumburg, 09.02.2012 - 2 U 125/11
Architektenvertrag: Bedenkenanmeldepflicht des Überwachers gegenüber dem Planer; …
Das vom Beklagten geschilderte Verhalten im Hinblick auf das vorliegende Bauvorhaben genügt zwar, um seiner Aufgabe zur Ermittlung der Bauwünsche der Klägerin (vgl. nur BGH, Urteil v. 08.01.1998, VII ZR 141/97, BauR 1998, 356) gerecht zu werden. - OLG Köln, 26.08.2005 - 8 U 20/05
Schadensersatz wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen bei der Erstellung eines …
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vermögenslage des Auftraggebers sich in der Regel mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge des Fehlverhaltens des Beraters verschlechtere und Unsicherheiten darüber, ob der Schaden bestehen bleibe oder endgültig werde, unerheblich seien (vgl. BGH WM 1998, 768 ff.; BGH BRAK-Mitt. 1999, 169; BGH NJW 2000, 1263 ff.; BGH NJW 2000, 1267 f.; BGH NJW 2000, 2661; BGH NJW 2002, 1414;… Borgmann/ Jungk/Grams, a. a. O., Rdnr. 25;… Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdnr. 1238, Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 4. Auflage 2003, § 199 Rdnr. 54). - OLG München, 06.09.2005 - 28 U 1860/04
Kostenüberschreitung berechtigt zur Kündigung
Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen (BGH vom 8.1.98 - VII ZR 141/97, BauR 1998, 356, 357). - OLG Nürnberg, 09.04.2008 - 4 U 2393/06
Planung nicht genehmigungsfähig: Fiktiver Verkehrswert als Schaden?
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Berufungsführer aufgeführten Entscheidung des BGH vom 08.01.1998, BauR 1998, 356 f., = NJW-RR 1998, 668, die lediglich die Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln, hervorhebt. - OLG Hamburg, 07.06.2002 - 12 U 8/97
Streit um restliches Architektenhonorar und einen dagegen gerichteten …
Dann wird eine Mitverantwortung des Bauherrn nur dann anzunehmen sein, wenn der Architekt den Bauherrn über die Probleme und Risiken aufgeklärt und dieser sich gleichwohl mit der Planung und deren Ausführung einverstanden erklärt hat (vgl. BGH BauR 1998, 356 [BGH 08.01.1998 - VII ZR 141/97] ).